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Regeln

Hamburg

Du kannst diesen Artikel auf Deutsch oder Englisch lesen.

Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeberinnen und Gastgeber von Unterkünften in Hamburg. So wie bei unserem Länderartikel für Deutschland bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeberin oder Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein, und du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.

Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Falls du Fragen hast, wende dich bitte direkt an die Stadt Hamburg oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel eine Rechts- oder Steuerberatung.

Vorschriften für Kurzzeitvermietungen

Die Stadt Hamburg verlangt, dass du dich bei der Stadt registrierst und eine der folgenden Angaben in deinem Inserat hinterlegst: eine Wohnraumschutznummer, eine Genehmigung oder ein ordnungsgemäßes Impressum, wenn deine Unterkunft befreit ist. Grundlage hierfür ist das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist und eine Übergangsfrist für Gastgeber:innen in Hamburg bezüglich der Anzeigepflichten bis zum 31. März 2019 vorsah. Im folgenden Abschnitt kannst du dich darüber informieren, was für dein Inserat erforderlich ist.

Wohnraumschutznummer

Laut dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz müssen Gastgeber:innen in der Regel eine Wohnraumschutznummer beantragen, um Gästen eine Kurzzeitvermietung anbieten zu können. Die Wohnraumschutznummer ist kostenlos. Du kannst den gesamten Vorgang in weniger als zehn Minuten online abschließen.

Nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz kannst du eine Wohnraumschutznummer beantragen, wenn:

  • dein Inserat dein Hauptwohnsitz ist und du ein privates oder gemeinsames Zimmer vermietest.
  • dein Inserat dein Hauptwohnsitz ist und du deine gesamte Unterkunft bis zu acht Wochen im Jahr vermietest. Wenn du damit rechnest, dass du Gästen deine Unterkunft für mehr als acht Wochen zur Verfügung stellen wirst, empfehlen wir dir, trotzdem eine Wohnraumschutznummer zu beantragen. Diese gilt dann in den ersten acht Wochen für dein Inserat. Sobald du über eine Wohnraumschutznummer verfügst, kannst du den längeren Prozess der Beantragung einer Genehmigung in Angriff nehmen.
  • du eine für Wohnzwecke genutzte Unterkunft inserierst und vorhast, ausschließlich längerfristige Buchungen anzunehmen.
  • du eine Unterkunft in einem gewerblichen Gebäude inserierst und keiner Impressumspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften unterliegst.

Du benötigst nur eine einzige Wohnraumschutznummer für deinen Hauptwohnsitz, unabhängig davon, wie viele Zimmer du vermietest. Du musst diese Nummer jedoch in jedem einzelnen Inserat aufführen.

Du kannst über das Hamburger Serviceportal eine Nummer beantragen und weitere Informationen zum Antragsvorgang auf der Website der Stadt Hamburg abrufen.

Wenn dein Antrag abgelehnt wurde, kann das unter anderem folgende Gründe haben:

  • Du hast versucht, eine Unterkunft zu registrieren, die nicht der Adresse deines Hauptwohnsitzes entspricht (zum Beispiel eine Zweitwohnung). Eine Wohnraumschutznummer kann nur für Hauptwohnsitze beantragt werden.
  • Du hast angegeben, dass du ein Privatzimmer oder einen gemeinsam genutzten Raum innerhalb deines Hauptwohnsitzes vermietest, aber die Größe der inserierten Unterkunft entspricht mehr als 50 % der gesamten Unterkunft.
  • Du vermietest eine gesamte Unterkunft, die dein Hauptwohnsitz ist, und hast angegeben, dass du sie in diesem Jahr an mehr als 56 Tagen vermieten möchtest.

Hinweis: Du kannst deinen gesamten Hauptwohnsitz für 0 bis 56 Tage vermieten, wenn du eine Wohnraumschutznummer hast. Wenn du die Unterkunft darüber hinaus vermieten möchtest, kannst du eine entsprechende Genehmigung beantragen.

Wenn du dein Inserat nicht vor dem 1. April 2019 registriert hast, wurde es deaktiviert. Es wird daher nicht in Suchergebnissen angezeigt und kann auch nicht gebucht werden. Buchungen, die vor dem 1. April 2019 bestätigt wurden, werden jedoch nicht storniert.

Weitere Informationen findest du unter Häufige Fragen zur Wohnraumschutznummer in Hamburg.

Genehmigung für Kurzzeitvermietungen

Wenn du mit einem Inserat eine Zweitwohnung oder eine andere für Wohnzwecke genutzte Unterkunft anbietest oder vorhast, deinen Hauptwohnsitz als gesamte Unterkunft für mehr als acht Wochen pro Jahr zu vermieten, musst du eine Genehmigung beantragen. Der dafür notwendige Vorgang kann bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und nicht online durchgeführt werden. Du kannst die Genehmigung bei deinem zuständigen Bezirksamt beantragen.

Befreiungen

Dein Inserat ist von der Verpflichtung, eine Wohnraumschutznummer anzugeben, befreit, wenn du eine nicht für Wohnzwecke genutzte Unterkunft vermietest. Dazu zählen Bed & Breakfasts, Serviced Apartments und Hotels. Die Befreiung gilt jedoch nur, wenn du in deinen Einstellungen zusätzlich ein ordnungsgemäßes Impressum hinzugefügt hast.

Meldepflicht für die Belegung

Das Gesetz besagt, dass alle Gastgeber:innen, die Gästen Unterkünfte für Kurzzeitaufenthalte anbieten, die zuständige Behörde innerhalb von zehn Tagen nach Beginn eines Aufenthalts über dessen Dauer informieren müssen – es sei denn, sie sind von dieser Maßnahme befreit. Die Stadt Hamburg hat einen Online-Vorgang für diese Art von Mitteilungen geschaffen, der seit dem 1. April 2019 verfügbar ist.

Aktualisiere dein Inserat

Sobald du eine Wohnraumschutznummer erhalten hast, füge sie deinem Inserat hinzu oder gib den Grund für deine Befreiung an, um den Vorgang rechtmäßig abzuschließen.

Übernachtungssteuer

Die Stadt Hamburg erhebt eine Kultur- und Tourismustaxe auf bezahlte Übernachtungen innerhalb der Stadtgrenzen.

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